GntVDDVCSVDV
print
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit – – GntVDDVCSVDV
arrow_left
arrow_right
§ 76 Bescheid über die nicht bestandene Prüfung
anchor
1
Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
1.
einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und
2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.
2
Aus der Bescheinigung müssen das Ergebnis der Zwischenprüfung, die absolvierten Module und deren Bewertung hervorgehen.
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 15.1.2025 I Nr. 18
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
Impressum
Datenschutzerklärung