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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit – – GntVDDVCSVDV
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§ 76 Bescheid über die nicht bestandene Prüfung
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1
Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt
1.
einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung und
2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.
2
Aus der Bescheinigung müssen das Ergebnis der Zwischenprüfung, die absolvierten Module und deren Bewertung hervorgehen.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 26 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26
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