(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen anhand von Stichproben auf geeignete Weise und in dem erforderlichen Umfang die Einhaltung:
(2) 1Die Prüfung nach Absatz 1 kann bei der Herstellung oder dem Verbringen in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes und in allen Stufen des Handels erfolgen.
2Es ist das Verfahren zur Prüfung der Füllmengen von Fertigpackungen der Anlage 3 oder Anlage 4 anzuwenden.
3Ausnahmen zum Prüfzeitraum bestimmen sich nach Anlage 5.
(3) 1Die Einhaltung der §§ 35 und 36 können von der zuständigen Behörde durch Stichproben in den Betrieben geprüft werden, die Maßbehältnis-Flaschen herstellen, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringen oder in den Verkehr bringen.
2Für die Prüfung ist das Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen der Anlage 6 anzuwenden.
(+++ § 40: Zur Geltung vgl. § 16 Abs. 2 +++)
(+++ § 40: Zur Geltung vgl. § 17 Abs. 4 +++)
(+++ § 40: Zur Geltung vgl. § 18 Abs. 5 +++)
(+++ § 40: Zur Geltung vgl. § 19 Abs. 3 +++)