- 1.
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge enthalten Erzeugnisse mit einem im Voraus festgelegten einheitlichen Wert für die Nennfüllmenge.
- 2.
1Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge enthalten Erzeugnisse mit einem für jede einzelne Packung ermittelten Wert für die Nennfüllmenge, ohne dass dieser im Voraus festgelegt ist.
- 3.
1Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind Fertigpackungen, die Lebensmittel enthalten und die nicht unter die Nummern 8 und 9 fallen.
- 4.
1Gratisproben sind Fertigpackungen, die als Proben oder Muster unentgeltlich an Wirtschaftsakteure oder Endverbraucher abgegeben werden und als solche gekennzeichnet sind.
- 5.
1Losgröße ist die Gesamtmenge der Fertigpackungen oder anderer Verkaufseinheiten gleicher Nennfüllmenge oder gleichen Nenngewichts sowie gleicher Aufmachung und gleicher Herstellung, die an demselben Ort abgefüllt sind.
- 6.
1Minusabweichung einer Fertigpackung ist die Menge, um die die Füllmenge dieser Fertigpackung die Nennfüllmenge unterschreitet.
- 7.
1Nicht zum Einzelverkauf bestimmte Packungen sind Packungen, die sich in einer Fertigpackung befinden und auf denen die für Fertigpackungen erforderlichen Pflichtangaben nicht aufgebracht sein müssen.
- 8.
- 9.
1Nicht vorverpackte Lebensmittel sind Verkaufseinheiten im Sinne des Artikels 44 Absatz 1, erster Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
- 10.
Zeitpunkt der Herstellung ist der Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis mit der Umverpackung vereint und diese geschlossen wird sowie die erforderlichen Kennzeichnungsmerkmale aufgebracht werden, soweit in nachstehenden Vorschriften und in Anlage 2 nichts anderes bestimmt ist.