(1) 1Diese Verordnung gilt für Fertigpackungen gleicher und ungleicher Nennfüllmenge, Maßbehältnisse und andere Verkaufseinheiten.
2Sie regelt insbesondere Kennzeichnungen nach den Größen Gewicht, Volumen, Länge, Fläche oder Stückzahl.
(2) § 43 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes und diese Verordnung gelten nicht für
(+++ § 1 Abs. 2 Nr 2: Zur Anwendung vgl. § 15 Abs. 2 +++)
(+++ § 1 Abs. 2 Nr 2 und 3: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 5 +++)