(1) Nach Stückzahl dürfen abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 1 gekennzeichnet werden
(2) Die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird.