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Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten – FPackV

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(1) Für Fertigpackungen mit Lebensmitteln, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, ist die Angabe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verpflichtend.

(2) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass ein für den unmittelbaren Verkauf vorverpacktes Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht wird, wenn die Füllmenge die Anforderungen nach den §§ 9, 10, 26 und § 32 Absatz 1 oder § 34 Absatz 3 und 5 entsprechend erfüllt.

(3) Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel gelten darüber hinaus die §§ 38, 39, 40, 41 und 42 entsprechend.

(4) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss abweichend von den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sicherstellen, dass für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel nach Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 20, 21 und 22 gekennzeichnet sind.

Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25