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Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten – FPackV

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Fertigpackungen mit einer Füllmenge von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter dürfen ohne Nennfüllmengenangaben hergestellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, sofern nicht eine Mengenkennzeichnung nach anderen Vorschriften anzubringen ist.

(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 5 +++)

Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25