| a)
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Räucherwaren, Würste, die nach dem Einfüllen des Brätes in die Wursthülle noch nachbehandelt werden (räuchern, lufttrocknen, kochen, braten)
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Nach Abschluss der Zweitverpackung durch verkaufsfertige Herrichtung wie Folienverpackung, Etikettierung, Anbringen von Plomben usw.
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| b)
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schnittfeste Rohwürste
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Sobald das Verhältnis von fleischeigenem Wasser zu Fleischeiweiß (Federzahl) 2,5 und bei einem Kaliberdurchmesser über 70 Millimeter 2,8 beträgt
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| c)
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tiefgefrorene Erzeugnisse, tiefgefrorenes Schlachtgeflügel
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Nach dem Schockgefrieren
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| d)
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Speiseeis
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Nach dem Aushärten nach mindestens 2-wöchiger Gefrierhauslagerung
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| e)
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stückige Seife
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1 Stunde nach der Ausformung
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