Fertigpackungsverordnung – FPackV

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(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2528)

1.
Allgemein
a)
Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Messgeräte im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 2 geeignet, wenn sie konformitätsbewertet oder geeicht sind.
b)
Sofern Messgeräte zur Bestimmung der Masse oder des Volumens verwendet werden, darf die Verkehrsfehlergrenze der verwendeten Messgeräte bei der Messung oder der Kontrolle der Füllmenge einer Fertigpackung, der Füllmenge einer Verkaufseinheit ohne Umhüllung oder des Gewichts einer Backware ohne Vorverpackung höchstens ein Fünftel der Werte in der Tabelle in § 9 Absatz 3, sowie der Werte in § 30 Absatz 4 oder § 34 Absatz 3 betragen.
aa)
Werden nichtselbsttätige Waagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse III oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:
Nennfüllmenge QN der Fertigpackung
in [g] oder [ml]
  größter zulässiger Eichwert
in [g]
von         5   bis weniger als          10     0,1
von        10   bis weniger als          25     0,2
von        25   bis weniger als         150     0,5
von       150   bis weniger als         350     1,0
von       350   bis weniger als       1 750     2,0
von     1 750   bis weniger als       3 500     5,0
von     3 500   bis weniger als       7 000    10,0
von     7 000   bis weniger als      25 000    20,0
von    25 000   bis weniger als      50 000    50,0
von    50 000   bis weniger als     100 000   100,0
von   100 000   bis weniger als     600 000   200,0
von   600 000   bis   1 500 000   500,0
bb)
Werden selbsttätige Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse XIII (1) oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:
Nennfüllmenge QN der Fertigpackung
in [g] oder [ml]
  größter zulässiger Eichwert
in [g]
von         5   bis weniger als          20     0,1
von        20   bis weniger als          50     0,2
von        50   bis weniger als         175     0,5
von       175   bis weniger als         500     1,0
von       500   bis weniger als       5 000     2,0
von     5 000   bis weniger als      10 000     5,0
von    10 000   bis weniger als      15 000    10,0
von    15 000   bis weniger als      50 000    20,0
von    50 000   bis     100 000    50,0
2.
Ausnahmen
Werden Backwaren ohne Vorverpackung oder für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel überwiegend von Hand hergestellt, sind geeichte Handelswaagen zum Messen oder Kontrollieren geeignet.
3.
Zusatzeinrichtungen an Messgeräten nach Nummer 1 Buchstabe a und b, welche bei der Herstellung von Fertigpackungen zur Messung und Kontrolle verwendet werden und zur Registrierung und Auswertung von Messwerten dienen, sind von der Anwendung des Mess- und Eichgesetzes ausgenommen.

Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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