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Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten – FPackV

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Vorverpackte Lebensmittel und für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel mit den in Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Weinen und Spirituosen in Fertigpackungen, die innerhalb der in Anlage 1 Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht.

(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 7 +++)

Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25