print

Beamtenstatusgesetz – BeamtStG

arrow_left arrow_right

Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26