1Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 56 bis59 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. 2Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389