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Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – BeamtStG

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1Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat.
2Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25