α
BeamtStG
print
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – BeamtStG
arrow_left
arrow_right
§ 21 Beendigungsgründe
link
anchor
Das Beamtenverhältnis endet durch
1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung