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Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – BeamtStG

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Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25