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Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – BeamtStG

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1Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen.
2Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 20.12.2023 I Nr. 389
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25