| § 1 | Vorbereitungsdienst |
| § 1a | Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlas der COVID-19-Pandemie |
| § 2 | Ziele des Vorbereitungsdienstes |
| § 3 | Einstellungsbehörde und Auswahlverfahren |
| § 4 | Auswahlkommission |
| § 5 | Bestandteile des Auswahlverfahrens |
| § 6 | Festlegungen des Bundespolizeipräsidiums |
| § 7 | Schriftlicher Teil |
| § 8 | Bewertung und Bestehen des schriftlichen Teils |
| § 9 | Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit und Bestehen |
| § 10 | Zulassung zum mündlichen Teil |
| § 11 | Mündlicher Teil |
| § 12 | Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils |
| § 13 | Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens und Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber |
| § 14 | Ordnungsverstoß |
| § 15 | Einstellung |
| § 16 | Bewertung |
| § 17 | Dienstaufsicht, Organisation und Ausbildungsstellen |
| § 18 | Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter |
| § 19 | Ausbilderinnen und Ausbilder |
| § 20 | Erholungsurlaub |
| § 21 | Dauer und Gliederung |
| § 22 | Grundausbildung |
| § 23 | Weitere Ausbildung |
| § 24 | Laufbahnlehrgang |
| § 25 | Durchführung der Leistungstests |
| § 26 | Bewertung der Leistungstests |
| § 27 | Fachrangpunktzahlen, Fachnoten und Ausbildungsabschnittsrangpunktzahlen |
| § 28 | Zeitpunkt |
| § 29 | Prüfungsamt |
| § 30 | Einrichtung der Prüfungskommission |
| § 31 | Mitglieder der Prüfungskommission |
| § 32 | Entscheidungen der Prüfungskommission |
| § 33 | Bestandteile der Zwischenprüfung |
| § 34 | Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 35 | Bewertung der Klausuren |
| § 36 | Bestehen der schriftlichen Prüfung |
| § 37 | Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung; Folge der Nichtzulassung |
| § 38 | Gegenstand, Durchführung und Protokoll der praktischen Prüfung |
| § 39 | Bewertung und Rangpunktzahl der praktischen Prüfung |
| § 40 | Bestehen der praktischen Prüfung |
| § 41 | Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen Prüfung |
| § 42 | Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung |
| § 43 | Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung |
| § 44 | Bestehen der mündlichen Prüfung |
| § 45 | Bestehen, Rangpunktzahl und Note der Zwischenprüfung |
| § 46 | Wiederholung der Zwischenprüfung |
| § 47 | Zwischenprüfungszeugnis |
| § 48 | Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung |
| § 49 | Zeitpunkt |
| § 50 | Prüfungsamt |
| § 51 | Einrichtung der Prüfungskommission |
| § 52 | Mitglieder der Prüfungskommission |
| § 53 | Entscheidungen der Prüfungskommission |
| § 54 | Bestandteile der Laufbahnprüfung |
| § 55 | Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 56 | Bewertung der Klausuren |
| § 57 | Bestehen der schriftlichen Prüfung |
| § 58 | Zulassung zur mündlichen Prüfung; Folge der Nichtzulassung |
| § 59 | Gegenstand, Durchführung und Protokoll der mündlichen Prüfung |
| § 60 | Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung |
| § 61 | Anwesenheit weiterer Personen bei der mündlichen Prüfung |
| § 62 | Bestehen der mündlichen Prüfung |
| § 63 | Bestehen und Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Abschlussnote |
| § 64 | Wiederholung der Laufbahnprüfung |
| § 65 | Abschlusszeugnis |
| § 66 | Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung |
| § 67 | Fernbleiben und Rücktritt |
| § 68 | Ordnungsverstoß |
| § 69 | Prüfungsakten und Einsichtnahme |
| § 70 | Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche |
| § 71 | Übergangsvorschriften |
| § 72 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes, Satz 2 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung ist der Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.
Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.
Der Vorbereitungsdienst hat insbesondere zum Ziel,
(1) 1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens.
2In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei geeignet sind.
(2) Die Bundespolizeiakademie kündigt das Auswahlverfahren durch Ausschreibung an.
(3) 1Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
2Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden.
3Es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen.
4Bei einer Beschränkung wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.
(4) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung.
2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten.
3Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundespolizeipräsidium eine Auswahlkommission ein.
2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden.
3In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) 1Eine Auswahlkommission besteht aus
(3) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission werden auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie vom Bundespolizeipräsidium bestellt.
2Die Bestellung erfolgt für vier Jahre.
3Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
3Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht.
1Das Auswahlverfahren besteht aus den folgenden Teilen:
(1) 1Das Bundespolizeipräsidium legt in Verwaltungsvorschriften fest:
(2) Die Festlegungen können vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil erfolgen.
(3) Das Bundespolizeipräsidium kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren für jeden Teil ändern.
(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickelter Leistungstest.
(2) 1In dem Leistungstest können geprüft werden:
(3) Der Leistungstest kann aus mehreren Teilabschnitten bestehen.
(4) Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest beträgt höchstens 240 Minuten.
(5) Einzelne Teilabschnitte können unterstützt durch Informationstechnik durchgeführt werden.
(6) Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.
(1) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens wird mit einer Punktzahl bewertet.
(2) 1Besteht der schriftliche Teil aus mehreren Abschnitten, so wird jeder Abschnitt einzeln bewertet.
2Aus den Einzelbewertungen wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Punktzahl für den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens berechnet.
(3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
(1) Die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit besteht aus mehreren sportlichen Leistungstests.
(2) Aus den Bewertungen der einzelnen Leistungstests wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Punktzahl für die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit berechnet.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die insgesamt erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens und die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit bestanden hat.
(2) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens und die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit bestanden haben, das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, so kann die Zahl der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen.
2In diesem Fall wird zugelassen, wer nach der im schriftlichen Teil erzielten Punktzahl am besten geeignet ist.
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient dazu, die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.
(2) Der mündliche Teil kann aus bis zu drei Teilabschnitten bestehen.
(3) 1Die Dauer der Teilabschnitte einschließlich erforderlicher Vorbereitungszeiten beträgt je Bewerberin oder Bewerber höchstens 90 Minuten.
2Die Dauer der Teilabschnitte wird der Bewerberin oder dem Bewerber vor Beginn des mündlichen Teils mitgeteilt.
(1) Nach jedem Abschnitt des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens bewerten die Mitglieder der Auswahlkommission unabhängig voneinander die mit dem Teilabschnitt überprüften Kompetenzbereiche jeder Bewerberin und jedes Bewerbers.
(2) 1Am Ende des mündlichen Teils führt die Auswahlkommission eine Beratung durch, in der die Bewertungen für die einzelnen Kompetenzbereiche der Teilabschnitte festgelegt werden.
2Aus den Bewertungen für die Kompetenzbereiche der Teilabschnitte wird für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Punktzahl für den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens berechnet.
(3) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in jedem Teilabschnitt, für den eine Mindestpunktzahl vorgesehen ist, die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.
(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der den mündlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.
(2) In das Gesamtergebnis gehen die Ergebnisse der drei Teile des Auswahlverfahrens ein.
(3) Anhand der Gesamtergebnisse legt die Bundespolizeiakademie eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren bestanden haben.
(4) 1Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung.
2Die Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten zu vernichten.
3Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.
(1) Im Fall einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch oder im Fall eines sonstigen Ordnungsverstoßes kann die Bewerberin oder der Bewerber vom Auswahlverfahren ausgeschlossen werden.
(2) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung anzuhören.
(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer
(2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer
(3) 1Werden Ausnahmen von Absatz 2 Nummer 1 zugelassen, so ist die Einstellung mit der Auflage zu versehen, dass der Befähigungsnachweis bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorzulegen ist.
2Anwärterinnen und Anwärter, die den in Absatz 2 Nummer 1 genannten Befähigungsnachweis nicht bis zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorlegen, werden nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen.
(3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vorsehen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Einstellung mit der Auflage versehen wird, dass die in Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise auch noch nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes vorgelegt werden können.
(4) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grundlage der Rangfolge, die anhand des im Auswahlverfahren erzielten Gesamtergebnisses festgelegt worden ist.
(1) 1Eine Leistung, die in der Ausbildung, in der Zwischenprüfung oder in der Laufbahnprüfung erbracht wird, ist wie folgt zu bewerten:
| Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl |
Rangpunkte oder Rangpunktzahl |
Note | Notendefinition | |
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | 93,70 bis 100,00 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
| 2 | 87,50 bis 93,69 | 14 | ||
| 3 | 83,40 bis 87,49 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 4 | 79,20 bis 83,39 | 12 | ||
| 5 | 75,00 bis 79,19 | 11 | ||
| 6 | 70,90 bis 74,99 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 7 | 66,70 bis 70,89 | 9 | ||
| 8 | 62,50 bis 66,69 | 8 | ||
| 9 | 58,40 bis 62,49 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 10 | 54,20 bis 58,39 | 6 | ||
| 11 | 50,00 bis 54,19 | 5 | ||
| 12 | 41,70 bis 49,99 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
| 13 | 33,40 bis 41,69 | 3 | ||
| 14 | 25,00 bis 33,39 | 2 | ||
| 15 | 12,50 bis 24,99 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
| 16 | 0,00 bis 12,49 | 0 |
(2) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.
(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
(4) Rangpunktzahlen sind, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.
(5) Die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 Absatz 2 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 2) können auch in der Weise bewertet werden, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.
(1) Die Bundespolizeiakademie führt die Dienstaufsicht über die Anwärterinnen und Anwärter während der Ausbildung.
(2) 1Die Bundespolizeiakademie organisiert die Ausbildung.
2Die Ausbildung erfolgt in Einrichtungen der Bundespolizeiakademie (Ausbildungsstätten) und in Einsatzdienststellen der Bundespolizei.
3Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
In jeder Ausbildungsstätte wird eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter sowie eine Vertretung bestellt.
(1) Die Einsatzdienststelle benennt der Bundespolizeiakademie für die praktischen Verwendungen Ausbilderinnen und Ausbilder.
(2) Die Ausbilderinnen und Ausbilder weisen die Anwärterinnen und Anwärter in die praktischen Verwendungen ein und leiten sie in den Einsatzdienststellen an.
(3) 1Den Ausbilderinnen und Ausbildern sollen nicht mehr Anwärterinnen oder Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können.
2Soweit es erforderlich ist, werden die Ausbilderinnen und Ausbilder von anderen Dienstgeschäften entlastet.
(4) 1Bei Bedarf können Ausbilderinnen und Ausbilder mit ihren Aufgaben auch Beamtinnen und Beamte der Einsatzdienststelle beauftragen.
2Den beauftragten Beamtinnen und Beamten soll jeweils eine Anwärterin oder ein Anwärter zugewiesen werden.
(5) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
Die Bundespolizeiakademie bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.
(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und sechs Monate.
(2) 1Die Ausbildung gliedert sich in die folgenden Ausbildungsabschnitte:
(3) 1Für Anwärterinnen und Anwärter in der Spitzensportförderung in der Bundespolizei kann die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums abweichende Regelungen für die Dauer und Gliederung der Ausbildung treffen.
2Die Dauer der Ausbildung einschließlich der Zeiten für das Training und die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen soll vier Jahre und einen Monat nicht überschreiten.
(1) Ziel der Grundausbildung ist es,
(2) Die Grundausbildung umfasst
(3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Ausbildung sollen fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten vermittelt werden.
(4) In der Grundausbildung ist in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens ein Leistungstest durchzuführen.
(4a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 davon abgesehen werden kann, in der Grundausbildung in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens einen Leistungstest durchzuführen.
(5) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
(1) Ziel der weiteren Ausbildung ist es,
(2) Die weitere Ausbildung umfasst
(3) In der weiteren Ausbildung ist mindestens ein Leistungstest durchzuführen
(3a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 während der weiteren Ausbildung in den in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, d, g und h und Nummer 2 genannten Fächern auf einen Leistungstest verzichtet werden kann.
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
(1) Ziel des Laufbahnlehrgangs ist es,
(2) Der Laufbahnlehrgang umfasst
(3) Im Laufbahnlehrgang ist in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, e und f genannten Fächer mindestens ein Leistungstest durchzuführen.
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
(1) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in Form
(2) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsentationen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.
(3) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen bestehen.
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
(1) Die Leistungstests werden durch Angehörige der Bundespolizeiakademie bewertet.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Bewertung.
(3) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
(1) 1Für jede Anwärterin und jeden Anwärter wird in jedem Ausbildungsabschnitt für jedes Fach, für das die Durchführung mindestens eines Leistungstests vorgesehen ist, eine Fachrangpunktzahl berechnet.
2Der jeweiligen Fachrangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet.
3Die zugeordnete Note ist die Fachnote.
(2) Für jeden Ausbildungsabschnitt ist eine Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl zu berechnen.
(3) Die Gewichtungssystematik zur Berechnung der Fachrangpunktzahl und der Ausbildungsabschnittsrangpunktzahl wird im Ausbildungsplan geregelt.
Die Zwischenprüfung findet am Ende der Grundausbildung statt.
Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie (Prüfungsamt) zuständig.
(1) Für die Abnahme und Bewertung der Zwischenprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission ein.
(2) 1Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
2In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen der Zwischenprüfung den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(1) 1Die Prüfungskommission für die Zwischenprüfung besteht aus
(2) Mindestens vier Mitglieder einer Prüfungskommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.
(3) Die fachlichen Anforderungen an die Mitglieder der Prüfungskommissionen bestimmt das Prüfungsamt.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(1) 1Die Prüfungskommission der Zwischenprüfung ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens zwei Prüfende anwesend sind.
2Bei der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung muss für jedes Prüfungsfach eine Prüfende oder ein Prüfender anwesend sein.
(2) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
1Die Zwischenprüfung besteht aus
(1) Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.
(2) 1In jedem der folgenden Fächer ist eine Klausur zu schreiben:
(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 120 Minuten.
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
(6) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen.
2Die Ausbildungsstätte erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen.
3Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
(1) Eine Klausur der Zwischenprüfung wird von einer oder einem Prüfenden der Prüfungskommission bewertet.
(2) Ist eine Klausur der Zwischenprüfung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, so wird sie zudem durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet.
(3) 1Als Zweitprüfende sollen Beamtinnen oder Beamte mindestens des gehobenen Dienstes eingesetzt werden.
2Als Zweitprüfende können auch Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen.
3Die fachlichen Anforderungen an die Zweitprüfenden bestimmt das Prüfungsamt.
4Die Zweitprüfenden sind bei ihren Bewertungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) 1Die oder der Zweitprüfende bewertet die Klausur unabhängig von der Bewertung der oder des Erstprüfenden.
2Sie oder er darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
(5) Weicht die Bewertung der oder des Zweitprüfenden um mindestens einen Rangpunkt von der Bewertung der oder des Erstprüfenden ab, so versuchen die beiden Prüfenden, sich zu einigen.
(6) Einigen sich die beiden Prüfenden nicht, so entscheidet die Prüfungskommission über die Bewertung der Klausur.
(7) Für jede Klausur wird den vergebenen Rangpunkten die entsprechende Note zugeordnet.
Die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Prüfung der Zwischenprüfung jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.
(1) Zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung ist zugelassen, wer
(1a) Ist festgelegt worden, dass die praktische Prüfung der Zwischenprüfung entfällt, so ist zur mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung zugelassen, wer
(1b) 1Ist festgelegt worden, dass in der Grundausbildung nur im Fach Polizeitraining oder nur im Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leistungstest durchzuführen ist oder mehrere Leistungstests durchzuführen sind, so ist zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung zugelassen, wer
(1c) 1Ist festgelegt worden, dass in der Grundausbildung weder im Fach Polizeitraining noch im Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leistungstest durchzuführen ist, so entscheidet die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob für die Zulassung zur mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwischenprüfung neben dem Bestehen der schriftlichen Prüfung der Zwischenprüfung weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden.
2Satz 1 gilt auch für den Fall, dass festgelegt worden ist, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, so gilt die Zwischenprüfung als nicht bestanden.
(+++ § 37 Abs. 1 Nr. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 +++)
(1) In der praktischen Prüfung wird die Handlungsfähigkeit bei ausgewählten polizeifachlichen Standardsituationen geprüft.
(2) Die polizeifachliche Standardsituation ist so zu gestalten, dass in ihr die praktischen Fertigkeiten, die in den beiden Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining vermittelt werden, fächerübergreifend geprüft werden können.
(3) Die praktische Prüfung soll 30 Minuten dauern.
(4) Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.
(5) 1Zu jeder praktischen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
2In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der praktischen Prüfung anzugeben.
3Die Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt bestimmt worden ist.
4Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
(1) Die polizeifachlichen Standardsituationen werden einzeln bewertet.
(2) Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunktzahl zu berechnen.
(3) Näheres, insbesondere zur Gewichtungssystematik, regelt das Prüfungsamt.
(4) Im Anschluss an die praktische Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission mündlich der Anwärterin oder dem Anwärter das erreichte Ergebnis mit und erläutert es.
Die praktische Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der praktischen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.
(1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung sind
(2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter ist in mindestens zwei Prüfungsfächern zu prüfen.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter muss jedoch in jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem
(4) 1Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt.
2Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern bestehen.
(5) Die Prüfungszeit soll je Anwärterin oder Anwärter 15 bis 45 Minuten betragen.
(6) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
2In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben.
3Die Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt bestimmt worden ist.
4Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
(1) Die geprüften Fächer der mündlichen Prüfung werden einzeln bewertet.
(2) 1Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunktzahl zu berechnen.
2Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen für die geprüften Fächer.
(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es.
(1) Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist nicht öffentlich.
(2) 1Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend sein:
(3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.
Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.
(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
(1a) Ist festgelegt worden, dass in der Zwischenprüfung die praktische Prüfung vollständig entfällt, so ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn
(2) 1Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Zwischenprüfung wird wie folgt gewichtet:
(2a) Ist festgelegt worden, dass die Zwischenprüfung nur aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung besteht, so ist die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung der Quotient aus
(3) 1Ist die Zwischenprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet.
3Die zugeordnete Note ist die Note der Zwischenprüfung.
(1) 1Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Zwischenprüfung einmal wiederholen.
2In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) 1Die Wiederholung der Zwischenprüfung erfolgt frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses.
2Sie muss spätestens bis zum Ende der weiteren Ausbildung (§ 23) abgeschlossen sein.
(3) Soweit es zur Wiederholung erforderlich ist, wird der Vorbereitungsdienst durch die Bundespolizeiakademie verlängert.
(4) Bei der Wiederholung ist die Zwischenprüfung vollständig zu absolvieren.
(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.
(6) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und ist eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.
(1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält ein Zwischenprüfungszeugnis.
(2) Das Zwischenprüfungszeugnis enthält mindestens
(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Zwischenprüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.
2Ein unrichtig ausgestelltes Zwischenprüfungszeugnis ist zurückzugeben.
(4) Wird die Zwischenprüfung nachträglich wegen einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt, so ist das Zwischenprüfungszeugnis zurückzugeben.
(1) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung.
(2) 1Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält zudem eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.
2In der Bescheinigung ist anzugeben, welche Ausbildungsinhalte absolviert und welche Rangpunkte in den Ausbildungsabschnitten erreicht worden sind.
Die Laufbahnprüfung findet am Ende des Laufbahnlehrgangs statt.
Für die Organisation und Durchführung der Laufbahnprüfung ist das Prüfungsamt zuständig.
(1) Für die Abnahme und Bewertung der Laufbahnprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission ein.
(2) 1Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
2In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen der Laufbahnprüfung den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(1) 1Die Prüfungskommission für die Laufbahnprüfung besteht aus
(2) Mindestens vier Mitglieder einer Prüfungskommission sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei angehören.
(3) Die fachlichen Anforderungen an die Mitglieder der Prüfungskommissionen bestimmt das Prüfungsamt.
(4) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(1) 1Die Prüfungskommission der Laufbahnprüfung ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens zwei Prüfende anwesend sind.
2Bei der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung muss für jedes Prüfungsfach eine Prüfende oder ein Prüfender anwesend sein.
(2) 1Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Laufbahnprüfung besteht aus
(1) Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung besteht aus vier Klausuren.
(2) 1In jedem der folgenden Fächer ist eine Klausur zu schreiben:
(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
(6) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen.
2Die Ausbildungsstätte erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen.
3Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.
(1) Eine Klausur der Laufbahnprüfung wird von einer oder einem Prüfenden der Prüfungskommission bewertet.
(2) Ist eine Klausur der Laufbahnprüfung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, so wird sie zudem durch eine Zweitprüfende oder einen Zweitprüfenden bewertet.
(3) 1Als Zweitprüfende soll das Prüfungsamt Beamtinnen oder Beamten mindestens des gehobenen Dienstes einsetzen, denen laufbahnrechtlich ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen werden kann.
2Als Zweitprüfende können auch Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über eine entsprechende Qualifikation verfügen.
3Die fachlichen Anforderungen an die Zweitprüfenden bestimmt das Prüfungsamt.
4Die Zweitprüfenden sind bei ihrer Bewertung unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) 1Die oder der Zweitprüfende bewertet die Klausur unabhängig von der Bewertung der oder des Erstprüfenden.
2Sie oder er darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
(5) Weicht die Bewertung der oder des Zweitprüfenden um mindestens einen Rangpunkt von der Bewertung der oder des Erstprüfenden ab, so versuchen die beiden Prüfenden, sich zu einigen.
(6) Einigen sich die beiden Prüfenden nicht, so entscheidet die Prüfungskommission.
(7) Für jede Klausur wird den vergebenen Rangpunkten die entsprechende Note zugeordnet.
Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung hat bestanden, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.
(1) Zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer
(1a) 1Ist festgelegt worden, dass während der weiteren Ausbildung nur im Fach Einsatzausbildung oder nur im Fach Polizeitraining ein Leistungstest durchzuführen ist oder mehrere Leistungstests durchzuführen sind, so ist zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen, wer
(1b) 1Ist festgelegt worden, dass während der weiteren Ausbildung weder im Fach Einsatzausbildung noch im Fach Polizeitraining ein Leistungstest durchzuführen ist, so ist zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen, wer die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat.
2Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben der in Satz 1 genannten Voraussetzung weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
(+++ § 58 Abs. 1 Nr. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 +++)
(1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung sind
(2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter ist in mindestens zwei Prüfungsfächern zu prüfen.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter muss jedoch in jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem
(4) 1Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt.
2Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern bestehen.
(5) Die Prüfungszeit soll je Anwärterin oder Anwärter 15 bis 45 Minuten betragen.
(6) 1Zu jeder mündlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
2In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben.
3Die Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt bestimmt worden ist.
4Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
(1) Die geprüften Fächer der mündlichen Prüfung werden einzeln bewertet.
(2) 1Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunktzahl zu berechnen.
2Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen für die geprüften Fächer.
(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es.
(1) Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.
(2) 1Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend sein:
(3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.
Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung mindestens 5,00 beträgt.
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
(2) 1Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird wie folgt gewichtet:
| die ungerundete Rangpunktzahl der Zwischenprüfung |
mit 5 Prozent, |
| die Ausbildungsabschnitts- rangpunktzahl der weiteren Ausbildung |
mit 18 Prozent, |
| die Ausbildungsabschnitts- rangpunktzahl des Laufbahnlehrgangs |
mit 10 Prozent, |
| die Rangpunkte der vier Klausuren der Laufbahnprüfung |
mit jeweils 10 Prozent und |
| die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung |
mit 27 Prozent. |
(3) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet.
3Die zugeordnete Note ist die Abschlussnote.
(1) 1Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er nach § 20 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung die Laufbahnprüfung einmal wiederholen.
2In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundespolizeipräsidium mit Einverständnis des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eine zweite Wiederholung zulassen.
(2) Die Wiederholung der Laufbahnprüfung erfolgt frühestens drei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses.
(3) Soweit es zur Wiederholung der Laufbahnprüfung erforderlich ist, wird der Vorbereitungsdienst verlängert.
(4) Bei der Wiederholung ist die Laufbahnprüfung vollständig zu absolvieren.
(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte ersetzen die zuvor erreichten.
(6) Ist die Wiederholung nicht bestanden worden und ist eine weitere Wiederholung nicht mehr möglich, so ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden.
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält mindestens
(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Laufbahnprüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.
2Ein unrichtig ausgestelltes Abschlusszeugnis ist zurückzugeben.
(4) Wird die Laufbahnprüfung nachträglich wegen einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.
(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.
(2) 1Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält zudem eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen.
2In der Bescheinigung ist anzugeben, welche Ausbildungsinhalte absolviert und welche Rangpunkte in den Ausbildungsabschnitten erreicht worden sind.
(1) Bei ungenehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als mit der Rangpunktzahl 0,00 oder als mit null Rangpunkten bewertet.
(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen.
(3) Über die Genehmigung entscheidet das Prüfungsamt.
(4) 1Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
2Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird.
(1) 1Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einer Prüfung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der jeweiligen Prüfung oder des jeweiligen Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts gestattet werden.
2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder an dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
3In der mündlichen und praktischen Prüfung der Zwischenprüfung und der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung entscheidet die jeweilige Prüfungskommission über die Fortsetzung der Prüfung.
(2) 1Über das Vorliegen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch oder über das Vorliegen eines sonstigen Ordnungsverstoßes entscheidet das Prüfungsamt.
2In der mündlichen und praktischen Prüfung der Zwischenprüfung sowie in der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung trifft die jeweilige Prüfungskommission diese Entscheidung.
(3) Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes
(4) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so gilt Absatz 3 entsprechend.
2Die Entscheidung ist durch das Prüfungsamt innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zu treffen.
(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 anzuhören.
(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.
(2) 1In die Prüfungsakte werden aufgenommen:
(3) 1Die Prüfungsakte wird mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
2Sie kann elektronisch aufbewahrt werden.
(4) 1Auf Antrag können die Betroffenen unter Aufsicht ihre Prüfungsakte einsehen
Über Widersprüche gegen Entscheidungen, die auf Grund dieser Verordnung getroffen werden, entscheidet das Prüfungsamt.
(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vor dem 1. September 2017 oder als Spitzensportlerin oder Spitzensportler nach § 21 Absatz 3 vor dem 1. August 2016 begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
(2) 1Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach dem 31. August 2017 und vor dem 1. März 2020 oder als Spitzensportlerin oder Spitzensportler nach § 21 Absatz 3 nach dem 31. Juli 2016 und vor dem 1. März 2020 begonnen haben, setzen die Ausbildung nach dieser Verordnung mit der Maßgabe fort, dass die in § 37 Absatz 1 Nummer 2 und § 58 Absatz 1 Nummer 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht anzuwenden sind.
2Die Leistungen, die sie bis zum 1. März 2020 erbracht haben, gehen in die Bewertungen der Zwischenprüfung und der Laufbahnprüfung ein.
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3882), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, außer Kraft.