Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei – MBPolVDVDV

arrow_left arrow_right

(1) Die geprüften Fächer der mündlichen Prüfung werden einzeln bewertet.

(2) 1Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunktzahl zu berechnen.
2Die Rangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen für die geprüften Fächer.

(3) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Anwärterin oder dem Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print