Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei – MBPolVDVDV

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(1) Zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer

1.
die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat,
2.
in der weiteren Ausbildung in den Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining
a)
jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder
b)
die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.

(1a) 1Ist festgelegt worden, dass während der weiteren Ausbildung nur im Fach Einsatzausbildung oder nur im Fach Polizeitraining ein Leistungstest durchzuführen ist oder mehrere Leistungstests durchzuführen sind, so ist zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen, wer

1.
die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat und
2.
von den beiden Fächern Einsatzausbildung und Polizeitraining nur in dem Fach, in dem ein Leistungstest durchgeführt worden ist oder mehrere Leistungstests durchgeführt worden sind,
a)
eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat oder
b)
die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanforderungen festgestellt wird.
2Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben den in Satz 1 genannten Voraussetzungen weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden.

(1b) 1Ist festgelegt worden, dass während der weiteren Ausbildung weder im Fach Einsatzausbildung noch im Fach Polizeitraining ein Leistungstest durchzuführen ist, so ist zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen, wer die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden hat.
2Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben der in Satz 1 genannten Voraussetzung weitere Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 58 Abs. 1 Nr. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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