(1) Die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung besteht aus vier Klausuren.
(2) 1In jedem der folgenden Fächer ist eine Klausur zu schreiben:
(3) Das Prüfungsamt bestimmt die Aufgaben für die Klausuren.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt
(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.
(6) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennnummer versehen.
2Die Ausbildungsstätte erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennnummern zu den Namen.
3Die Übersicht ist geheim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden.