(1) 1Das Bundespolizeipräsidium legt in Verwaltungsvorschriften fest:
(2) Die Festlegungen können vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil erfolgen.
(3) Das Bundespolizeipräsidium kann die Bewertungssystematik im laufenden Auswahlverfahren für jeden Teil ändern.