Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei – MBPolVDVDV

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(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und sechs Monate.

(2) 1Die Ausbildung gliedert sich in die folgenden Ausbildungsabschnitte:

1.
die Grundausbildung mit einer Dauer von zwölf Monaten,
2.
die weitere Ausbildung mit einer Dauer von zwölf Monaten sowie
3.
den Laufbahnlehrgang mit einer Dauer von sechs Monaten.

(3) 1Für Anwärterinnen und Anwärter in der Spitzensportförderung in der Bundespolizei kann die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums abweichende Regelungen für die Dauer und Gliederung der Ausbildung treffen.
2Die Dauer der Ausbildung einschließlich der Zeiten für das Training und die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen soll vier Jahre und einen Monat nicht überschreiten.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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