Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei – MBPolVDVDV

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(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn

1.
die schriftliche und die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden worden sind,
2.
in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen und der mündlichen Prüfung für dieses Prüfungsfach mindestens 5,00 beträgt und
3.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5,00 beträgt.

(2) 1Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird wie folgt gewichtet:

1.
die ungerundete
Rangpunktzahl
der Zwischenprüfung
mit 5 Prozent,
2.
die Ausbildungsabschnitts-
rangpunktzahl der
weiteren Ausbildung
mit 18 Prozent,
3.
die Ausbildungsabschnitts-
rangpunktzahl des
Laufbahnlehrgangs
mit 10 Prozent,
4.
die Rangpunkte der
vier Klausuren
der Laufbahnprüfung
mit jeweils 10 Prozent und
5.
die Rangpunktzahl der
mündlichen Prüfung
der Laufbahnprüfung
mit 27 Prozent.

(3) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet.
3Die zugeordnete Note ist die Abschlussnote.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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