(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
(2) 1Bei der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird wie folgt gewichtet:
| die ungerundete Rangpunktzahl der Zwischenprüfung |
mit 5 Prozent, |
| die Ausbildungsabschnitts- rangpunktzahl der weiteren Ausbildung |
mit 18 Prozent, |
| die Ausbildungsabschnitts- rangpunktzahl des Laufbahnlehrgangs |
mit 10 Prozent, |
| die Rangpunkte der vier Klausuren der Laufbahnprüfung |
mit jeweils 10 Prozent und |
| die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung |
mit 27 Prozent. |
(3) 1Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
2Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet.
3Die zugeordnete Note ist die Abschlussnote.