Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei – MBPolVDVDV

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(1) Die Leistungstests werden durch Angehörige der Bundespolizeiakademie bewertet.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Bewertung.

(3) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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