Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei – MBPolVDVDV

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(1) Für die Abnahme und Bewertung der Zwischenprüfung richtet das Prüfungsamt eine Prüfungskommission ein.

(2) 1Bei Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden.
2In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Prüfungskommissionen der Zwischenprüfung den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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