(1) Die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.
(2) 1Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend sein:
(3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.