Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei – MBPolVDVDV

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(1) Die mündliche Prüfung der Zwischenprüfung ist nicht öffentlich.

(2) 1Bei der mündlichen Prüfung dürfen anwesend sein:

1.
die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeiakademie,
2.
die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstätte,
3.
die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter,
4.
Angehörige des Prüfungsamts,
5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und
6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundespolizeipräsidiums.
1Anderen Personen kann das Prüfungsamt die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.
2Diese anderen Personen dürfen während der mündlichen Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.

(3) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen neben den Mitgliedern der Prüfungskommission nur Angehörige des Prüfungsamts und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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