Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei – MBPolVDVDV

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(1) Die polizeifachlichen Standardsituationen werden einzeln bewertet.

(2) Aus den Einzelbewertungen ist eine Rangpunktzahl zu berechnen.

(3) Näheres, insbesondere zur Gewichtungssystematik, regelt das Prüfungsamt.

(4) Im Anschluss an die praktische Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission mündlich der Anwärterin oder dem Anwärter das erreichte Ergebnis mit und erläutert es.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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