(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält mindestens
(3) 1Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Laufbahnprüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.
2Ein unrichtig ausgestelltes Abschlusszeugnis ist zurückzugeben.
(4) Wird die Laufbahnprüfung nachträglich wegen einer Täuschung (§ 68 Absatz 4) für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis zurückzugeben.