(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet das Bundespolizeipräsidium eine Auswahlkommission ein.
2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden.
3In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.
(2) 1Eine Auswahlkommission besteht aus
(3) 1Die Mitglieder der Auswahlkommission werden auf Vorschlag der Bundespolizeiakademie vom Bundespolizeipräsidium bestellt.
2Die Bestellung erfolgt für vier Jahre.
3Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) 1Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
3Die Stimmen der Mitglieder der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht.