(1) Die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung sind
(2) Jede Anwärterin und jeder Anwärter ist in mindestens zwei Prüfungsfächern zu prüfen.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter muss jedoch in jedem Prüfungsfach geprüft werden, in dem
(4) 1Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt.
2Eine Gruppe soll aus höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärtern bestehen.
(5) Die Prüfungszeit soll je Anwärterin oder Anwärter 15 bis 45 Minuten betragen.
(6) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
2In dem Protokoll sind Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der mündlichen Prüfung anzugeben.
3Die Anfertigung erfolgt durch die Protokollführerin oder den Protokollführer, die oder der vom Prüfungsamt bestimmt worden ist.
4Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.