(+++ Textnachweis ab: 12.12.2023 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2019/2034 (CELEX Nr: 32019L2034) +++)
Auf Grund des § 78 Absatz 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) in Verbindung mit § 1d Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, von denen § 1d Nummer 1 durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2021 (BGBl. I S. 2027) eingefügt worden ist, und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank:
Diese Verordnung regelt
(1) 1Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Abschlussstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr).
2Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss sich die Prüfung mindestens auf das Geschäftsjahr erstrecken, das am Abschlussstichtag endet.
(2) 1Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung anzugeben.
2Die Gründe für die Unterbrechung sind darzulegen.
(3) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Abschlussstichtag zu beziehen.
1Den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen.
2Dabei sind insbesondere die Größe der Wertpapierinstitute, der Geschäftsumfang sowie die Komplexität und der Risikogehalt der betriebenen Geschäfte zu berücksichtigen.
(1) Der Umfang der Berichterstattung hat, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.
(2) 1Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Anforderungen an das Wertpapierinstitut sowie die Vorgaben dieser Verordnung zu den einzelnen Bereichen zu beachten.
2Die Beurteilungen sind im Hinblick auf Angemessenheit und, sofern in dieser Verordnung gefordert, Wirksamkeit nachvollziehbar zu begründen.
(3) Bedeutsame Vorgänge, die nach dem Abschlussstichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden sind, sind zu berücksichtigen und mit ihren Auswirkungen im Prüfungsbericht darzulegen.
(4) Hat die Bundesanstalt nach § 78 Absatz 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes gegenüber dem Wertpapierinstitut Bestimmungen über den Inhalt der Jahresabschlussprüfung getroffen, so hat der Prüfer hierauf im Prüfungsbericht im Zusammenhang mit dem Prüfungsauftrag hinzuweisen.
(5) 1Die Prüfung und die Berichterstattung über die Prüfung bei Mittleren Wertpapierinstituten können nach pflichtgemäßem Ermessen des Prüfers in eine Teilprüfung I und einen Teilprüfungsbericht I sowie eine Teilprüfung II und einen Teilprüfungsbericht II unterteilt werden.
2Die Aufteilung der Prüfungsgebiete hat über mehrere Jahre hinweg stetig zu erfolgen.
3Über wesentliche Änderungen der Ergebnisse des Teilprüfungsberichts I bis zum Ende des Berichtszeitraums ist im Teilprüfungsbericht II zu berichten.
4Hierzu zählen insbesondere die wesentlichen Änderungen der quantitativen Angaben.
(6) 1Im Prüfungsbericht sind die Geeignetheit, Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Beseitigung der bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel zu beurteilen.
2Sind Maßnahmen zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bereits eingeleitet, jedoch noch nicht abgeschlossen worden, so ist im Prüfungsbericht so lange darüber zu berichten, bis die Mängel vollständig behoben sind.
(7) 1Hat im Berichtszeitraum eine Sonderprüfung nach § 5 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes stattgefunden, so hat der Prüfer deren Ergebnisse bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten.
2Waren diese Sachverhalte Gegenstand der Sonderprüfung, kann sich die aufsichtliche Berichterstattung auf wesentliche Veränderungen beschränken, die bis zum Abschlussstichtag eingetreten sind.
3Ist bei der Sonderprüfung der Ansatz oder die Bewertung von Bilanzpositionen des Wertpapierinstituts überprüft worden, ist über die Entwicklung der bei der Sonderprüfung mit Anmerkungen versehenen Bilanzpositionen in den Prüfungsberichten der nächsten drei Berichtsjahre gesondert zu berichten.
4Die Bundesanstalt kann im Einzelfall hiervon abweichende Regelungen treffen.
1Jeder Prüfungsbericht und jeder Teilprüfungsbericht ist unverzüglich nach Fertigstellung bei der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank ausschließlich in elektronischer Form einzureichen.
2Die Einreichung hat in dem vorgegebenen Dateiformat und unter Verwendung der von der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank bereitgestellten elektronischen Verfahren zu erfolgen.
(1) 1Prüfungsfeststellungen sind entsprechend ihren Auswirkungen auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftstätigkeit, die Risiken nach § 45 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen und Präventionsvorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes nach den Klassen F-0 bis F-5 zu bewerten.
2Dabei beschreibt eine Prüfungsfeststellung
(2) 1Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen nach Absatz 1 ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
2Die Klassifizierung ist im Bericht im Rahmen der Darstellung des Mangels vorzunehmen.
(3) Dem Bericht sind zusätzlich tabellarische Übersichten über die aufgeführten Prüfungsfeststellungen nach Anlage 3 und über die übrigen festgestellten Mängel nach Anlage 4 beizufügen.
Soweit erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verordnung geforderten Angaben erstellt werden, können diese zur besseren Lesbarkeit des Prüfungsberichts in Form von Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und die Berichterstattung in Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersichtlich macht.
(1) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus der Schlussbemerkung selbst ein Gesamturteil gewonnen werden kann über
(2) Der Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet wurden, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind, und ob die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie die Anzeigevorschriften beachtet wurden.
(3) Zusammenfassend ist darzulegen, welche über die nach § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Berichtsinhalte hinausgehenden wesentlichen Prüfungsfeststellungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben.
1Soweit der Prüfer nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat der Prüfer in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten.
2Sofern die Bundesanstalt keine andere Anordnung trifft, gilt als angemessener Abstand ein in jedem dritten Jahr abgegebener vollständiger Bericht.
(1) Es ist zu berichten über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, erlaubnispflichtigen Nebendienstleistungen sowie Nebengeschäften und über die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum.
(2) 1Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Wertpapierinstituts im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:
2
(3) 1Der Prüfer hat über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 40 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Anforderungen gesondert zu berichten.
2Dabei ist eine Aussage darüber zu treffen, ob die Einstufung von Auslagerungen als wesentlich oder unwesentlich unter Gesichtspunkten des Risikos, der Art, des Umfangs und der Komplexität nachvollziehbar ist.
3Ausgelagerte wesentliche Aktivitäten und Prozesse sind unter Bezugnahme auf die nach Anlage 2 gemachten Angaben nachvollziehbar zu spezifizieren und abzugrenzen.
(4) 1Der Prüfer hat die Einbindung der vertraglich gebundenen Vermittler im Sinne von § 3 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes in das Risikomanagement darzustellen und zu beurteilen.
2Er hat darüber zu berichten, ob und inwieweit die im öffentlichen Register gemachten Angaben zu den vertraglich gebundenen Vermittlern mit den bei dem Wertpapierinstitut vorliegenden Informationen übereinstimmen.
3Darzustellen ist auch, wie das Wertpapierinstitut die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der vertraglich gebundenen Vermittler sicherstellt.
(5) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die Anordnungen der Bundesanstalt nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten werden.
1Der Prüfer hat über die ausländischen Zweigniederlassungen des Wertpapierinstituts zu berichten.
2Dabei sind für diese Zweigniederlassungen zu beurteilen:
3
(1) 1Der Prüfer hat die Angemessenheit und Zweckdienlichkeit der Regelungen für die Unternehmensführung nach § 41 des Wertpapierinstitutsgesetzes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäftsmodell verbundenen Risiken und der Art, des Umfangs und der Komplexität der tatsächlich getätigten Geschäfte des Wertpapierinstituts zu beurteilen.
2Dabei ist nach § 38 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei Kleinen Wertpapierinstituten nur auf Risiken für die Kunden und auf Liquiditätsrisiken nach § 45 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes und bei Mittleren Wertpapierinstituten zusätzlich auf Risiken für den Markt und auf Risiken für das Wertpapierinstitut nach § 45 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes einzugehen.
(2) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob
(3) 1Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die Geschäftsleiter die Anforderungen nach § 20 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfüllen und die Anforderungen nach § 20 Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes einhalten.
2Der Prüfer hat außerdem zu beurteilen, ob die Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane die Vorgaben nach § 21 Absatz 1 und 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfüllen und der Aufgabe nach § 21 Absatz 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes wirksam nachkommen.
(4) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die Geschäftsleiter im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 43 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes nachgekommen sind und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 43 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes ausreichend Zeit gewidmet haben.
(5) 1Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die Strukturen des Wertpapierinstituts es seinem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ermöglichen, seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen.
2Der Prüfer hat zu prüfen, ob ein Risiko- und ein Vergütungskontrollausschuss nach § 44 Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes eingerichtet wurden.
3Sofern diese Ausschüsse nicht eingerichtet wurden, hat er zu beurteilen, ob einer der in § 44 Absatz 3 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Gründe vorlag.
4Der Prüfer hat zudem zu beurteilen, ob für die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Risikoausschusses ein ausreichender Zugang zu allen Informationen sichergestellt ist, die die Risiken betreffen, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte.
Der Prüfer hat zu beurteilen, ob
1Der Prüfer hat die Angemessenheit und die Transparenz der Vergütungssysteme des Wertpapierinstituts sowie die Ausrichtung auf eine nachhaltige Entwicklung des Wertpapierinstituts nach § 46 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu beurteilen.
2Dabei hat der Prüfer insbesondere zu beurteilen und darüber zu berichten, ob
(1) 1Der Prüfer hat im Rahmen der Beurteilung nach § 12 Absatz 2 Nummer 7 darzustellen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich relevanten Daten nach Artikel 21 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 angemessen sind und wirksam umgesetzt werden.
2Dabei hat er insbesondere auf den IT-Betrieb einzugehen.
3Im Rahmen der Beurteilung der Notfallplanung nach § 12 Absatz 2 Nummer 6 hat er insbesondere auf die technischen und betrieblichen Verfahren bei einem Notfall einzugehen.
(2) Werden externe IT-Dienstleister, externe Rechner oder Speicherplätze eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Pflichten des Prüfers auch auf diese IT-Ressourcen sowie deren Einbindung in das berichtspflichtige Wertpapierinstitut.
1Im Rahmen der Prüfung nach § 78 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist gegebenenfalls zu beurteilen, ob der aufzustellende Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt und unter den nachfolgenden Maßgaben darüber zu berichten.
2Der Prüfer hat die wesentlichen für die Sanierungsplanung relevanten Aspekte auf sachliche Richtigkeit und Angemessenheit zu prüfen.
3Der Prüfer hat dabei gegebenenfalls festgelegte vereinfachte Anforderungen nach § 19 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu berücksichtigen.
4Soweit der Sanierungsplan Annahmen, Wertungen oder Schlussfolgerungen enthält, sind diese auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu prüfen.
5Insbesondere hat der Prüfer zu beurteilen:
6
Es ist zu beurteilen, ob das Wertpapierinstitut nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 261 vom 22.7.2021, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1455 (ABl. L 229 vom 5.9.2022, S. 1) geändert worden ist, im Berichtszeitraum die Vorgaben nach Teil 3 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 92 vom 30.3.2023, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2036 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 1; L 277 vom 27.10.2022, S. 316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere für die Zurechnung von Positionen zum Handelsbuch und für die Führung des Handelsbuchs, erfüllt hat.
(1) 1Es ist zu beurteilen, ob die von dem Wertpapierinstitut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals angemessen sind und ob das Wertpapierinstitut die aus Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 folgenden Anzeigepflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.
2Dabei sind wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums darzustellen.
(2) 1Die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 ist zu beurteilen.
2In diesem Zusammenhang ist jeweils gesondert zu beurteilen die korrekte Berechnung
(1) 1Darzustellen sind die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel des Wertpapierinstituts nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Abschlussstichtag und unter der Annahme der Feststellung des geprüften Abschlusses.
2Die bei anderen Kreditinstituten, Wertpapierinstituten, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen aufgenommenen oder gehaltenen Eigenmittelbestände sind unter namentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen.
(2) 1Für die Kapitalinstrumente, die das Wertpapierinstitut dem harten Kernkapital, dem zusätzlichen Kernkapital oder dem Ergänzungskapital zurechnet, ist die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen der Verordnung (EU)
2Hinsichtlich der Posten, die in Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind und nach Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033 dem harten Kernkapital zugerechnet werden, ist insbesondere zu beurteilen, ob diese dem Wertpapierinstitut uneingeschränkt und unmittelbar zur sofortigen Deckung von Risiken und Verlusten zur Verfügung stehen.
3Zudem ist über Besonderheiten in der Entwicklung der Eigenmittel oder einzelner Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraums zu berichten.
4Entnahmen des Inhabers oder des persönlich haftenden Gesellschafters sind darzustellen.
5Werden Zwischengewinne nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033 unterjährig zugerechnet, so ist darüber zu berichten.
(3) Instrumente des Kernkapitals ohne eigene Emissionen in inländischen Aktien, die erstmals oder weiterhin den Eigenmitteln zugerechnet werden, sind nach den einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen Merkmalen darzustellen; Besonderheiten sind hervorzuheben.
(4) Instrumente des Ergänzungskapitals sind nach ihrer Fälligkeit in Jahresbändern darzustellen.
(5) Der Ansatz von Beträgen nach Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033 in Verbindung mit Artikel 62 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist darzustellen und auf seine Richtigkeit zu beurteilen.
(6) Es ist darzustellen und zu beurteilen, ob das Wertpapierinstitut bei der Berechnung seiner Eigenmittel nach Artikel 9 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/2033 die Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung nach Artikel 34, auch in Verbindung mit Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, erfüllt.
1Stets zu prüfen und darzustellen sind die nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Kredite.
2Der Prüfer hat die Kreditgewährungen bezüglich der Marktmäßigkeit der Bedingungen zu prüfen und darzustellen.
Die Einstufung eines Wertpapierinstituts als Kleines und nicht verflochtenes Wertpapierinstitut nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 ist darzustellen und zu beurteilen.
(1) 1Die Liquiditätslage und die Liquiditätssteuerung sind zu beurteilen.
2Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist zu berichten.
(2) 1Es ist zu beurteilen, ob das Wertpapierinstitut die Anforderungen an die Liquidität nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt hat.
2Auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum ist einzugehen.
1Der Prüfer hat die Angemessenheit der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 und § 54 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu beurteilen.
2Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob das Wertpapierinstitut die in Teil 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 und § 54 des Wertpapierinstitutsgesetzes geforderten Offenlegungspflichten erfüllt hat.
1Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen.
2Die Vorkehrungen des Wertpapierinstituts für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen sind zu beurteilen.
3Festgestellte Verstöße sind aufzuführen.
(1) Auf gruppenangehörige Unternehmen von Wertpapierinstitutsgruppen, die die Bundesanstalt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 freigestellt hat, sind nach Maßgabe der Freistellung die Vorschriften der §§ 17 bis 19 und 23 nicht anwendbar.
(2) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die Voraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorliegen.
(1) 1Die Prüfung der Vorkehrungen des Wertpapierinstituts, der Investmentholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach dem Geldwäschegesetz und nach den §§ 34, 35 und 37 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie der Vorkehrungen zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes findet einmal jährlich statt.
2Gleiches gilt für die Prüfung der Vorkehrungen der Investmentholdinggesellschaft zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach dem Geldwäschegesetz und nach den Vorschriften der §§ 35 und 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie der Vorkehrungen zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes.
3Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(2) 1Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.
2Das Ende des Berichtszeitraums darf nicht mehr als drei Monate vom Stichtag des jeweiligen Jahresabschlusses abweichen.
3Unabhängig davon, ob die Prüfung und Berichterstattung in einem ein- oder zweijährigen Turnus erfolgt, hat diese den gesamten Zeitraum seit dem Stichtag der letzten Prüfung und Berichterstattung zu umfassen.
(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums beginnen.
(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes und der §§ 33 bis 35 und 37 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist bei Kleinen Wertpapierinstituten im Sinne von § 2 Absatz 16 des Wertpapierinstitutsgesetzes nur im zweijährigen Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Wertpapierinstituts erfordert ein kürzeres Prüfintervall.
(1) 1Der Prüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzustellen, die das nach dem Geldwäschegesetz oder nach den §§ 34, 35 und 37 des Wertpapierinstitutsgesetzes verpflichtete Unternehmen im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes getroffen hat.
2Die Ausführungen des Prüfers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach Anlage 3 aufgeführte Pflichten erstrecken.
(2) Die Angemessenheit der getroffenen Vorkehrungen hat der Prüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen.
(3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen hat der Prüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob
(4) Der Prüfer hat bei der Beurteilung
(5) 1Hat die Bundesanstalt gegenüber dem verpflichteten Wertpapierinstitut nach dem Geldwäschegesetz oder dem Wertpapierinstitutsgesetz Anordnungen getroffen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten des Wertpapierinstituts zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, so hat der Prüfer darüber im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten.
2Zudem hat der Prüfer zu beurteilen, ob das verpflichtete Wertpapierinstitut diese Anordnungen ordnungsgemäß befolgt hat.
(6) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes nach Absatz 1 und der Beurteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2 bis 5 hat der Prüfer die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der internen Revision zu berücksichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden sind.
(7) 1Bei der Darstellung der Risikosituation des Wertpapierinstituts hat der Prüfer zudem anhand der aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Wertpapierinstituts die folgenden Angaben in die Anlage 3 aufzunehmen:
2
(8) 1Der Prüfer hat die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen nach Anlage 3 einzutragen und dort zu bewerten.
2Für die Bewertung ist die Klassifizierung nach § 6 Absatz 1 zu verwenden.
(9) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 26 Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze unberührt.
1Der Umfang der von dem Wertpapierinstitut eingegangenen Länderrisiken insgesamt sowie die Methode zu ihrer Steuerung und Überwachung sind darzustellen und zu beurteilen.
2Insbesondere ist dabei darauf einzugehen, ob die Einschätzung der Länderrisiken auf der Grundlage von geeigneten Analysen erfolgt.
Vergibt das Wertpapierinstitut Darlehen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes zum Zwecke des darlehensfinanzierten Erwerbs von Wertpapieren, so hat der Prüfer zum Abschlussstichtag zu berichten über
(1) 1Der Prüfer hat die Verfahren zur Ermittlung aller OTC-Derivate-Kontrakte, die der Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, und die Einhaltung der Clearingpflicht nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2 sowie Artikel 4a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1456 (ABl. L 317 vom 8.9.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen.
2Unterliegen gruppeninterne Transaktionen der Ausnahme des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, so sind die organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der damit verbundenen Voraussetzungen zu beurteilen.
(2) Der Prüfer hat die Prozesse zur Erfüllung der Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu beurteilen.
(3) 1Der Prüfer hat die Angemessenheit der Risikominderungstechniken für OTC-Derivatekontrakte, die nicht einer Pflicht zum Clearing durch eine zentrale Gegenpartei unterliegen, nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu beurteilen, auch in Verbindung mit
(4) 1Soweit nach Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ausgenommen sind, ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von dieser Besicherungspflicht vorliegen.
2Wurden gruppeninterne Transaktionen von der Besicherungspflicht unter den Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 6, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 befreit, so ist zu beurteilen, ob die organisatorischen Maßnahmen des Wertpapierinstituts gewährleisten können, dass die Voraussetzungen für diese Befreiung eingehalten werden, einschließlich der Veröffentlichungspflicht nach Artikel 11 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013.
(5) Der Prüfer hat zu prüfen, ob das Wertpapierinstitut Vorkehrungen getroffen hat oder über Systeme verfügt, die jeweils geeignet sind, die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen.
(6) Sofern die Erfüllung der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Pflichten oder Prozesse durch das Wertpapierinstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen übertragen worden ist, hat der Prüfer hierüber zu berichten.
1Die geschäftliche Entwicklung des Wertpapierinstituts ist für jede erbrachte Wertpapierdienstleistung und Wertpapiernebendienstleistung unter Gegenüberstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern.
2Darzustellen sind dabei regelmäßig die Anzahl der Kunden, die Volumina der unter Verwaltung oder Beratung stehenden Vermögenswerte sowie die Volumina vermittelter Finanzinstrumente.
(1) 1Die Entwicklung der Vermögenslage des Wertpapierinstituts ist zu beurteilen.
2Besonderheiten, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, insbesondere Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen, sind hervorzuheben.
(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf
(1) Die Entwicklung der Ertragslage des Wertpapierinstituts ist zu beurteilen.
(2) Auf der Basis der Unterlagen des Wertpapierinstituts ist auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten zu berichten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren sowie die wesentlichen Planungsannahmen gesondert darzustellen.
(3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen.
(1) Die Risikolage und die Risikotragfähigkeit des Wertpapierinstituts sind zu beurteilen.
(2) 1Art, Umfang und Entwicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen.
2Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge ist darzustellen und zu beurteilen.
3Dabei ist auch auf die institutsspezifischen Grundsätze und Verfahren für die Bildung von Pauschalwertberichtigungen einzugehen; über Änderungen dieser Grundsätze und Verfahren und die quantitativen Auswirkungen der Änderungen auf die Höhe der Pauschalwertberichtigungen ist gesondert zu berichten.
(3) Ist für den Zeitraum nach dem Abschlussstichtag neuer Risikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten.
Die Bilanzposten, die Angaben unter dem Bilanzstrich und die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wesentlichkeit des jeweiligen Postens zu erläutern und mit den Vorjahreszahlen zu vergleichen.
(1) Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf Wertpapierinstitutsgruppen im Sinne von § 2 Absatz 25 des Wertpapierinstitutsgesetzes.
(2) Die Berichterstattung hat nach § 78 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu erfolgen.
(1) 1Der Prüfer hat nach § 78 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu prüfen und darüber zu berichten, ob die Gruppe der einzubeziehenden Unternehmen richtig bestimmt wurde.
2Diese sind unter der Angabe der Unternehmensart darzustellen.
(2) Der Prüfer hat nach § 78 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu prüfen und darüber zu berichten, ob die Anforderungen an die Konsolidierung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder an den Gruppenkapitaltest nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 eingehalten wurden.
(3) Der Prüfer hat zu prüfen, ob die nach § 67 des Wertpapierinstitutsgesetzes auf Gruppenebene vorzunehmenden Anzeigen zutreffend abgegeben wurden.
1Vorbehaltlich des § 37 ist im Bericht über die Prüfung auf die Wertpapierinstitute, die die Bundesanstalt jeweils nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 freigestellt hat, zusätzlich einzugehen auf:
2
(1) Bei übergeordneten Unternehmen eines Finanzkonglomerats im Sinne von § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes ist darzustellen, ob die Berechnung der Eigenmittel des Finanzkonglomerats § 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes entspricht, und darüber zu berichten, ob das Unternehmen die Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Satz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes eingehalten hat.
(2) 1Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen das übergeordnete Unternehmen die Vorgaben der §§ 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einhält.
2Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften nach § 23 Absatz 1 und 3 Satz 6 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.
1Die auf das jeweilige Wertpapierinstitut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind vollständig auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen.
2Die Formblätter in der Anlage 1 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Geldbeträge sind nach kaufmännischer Rundung in Tausend Euro (TEUR) anzugeben.
3Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.
4Vor der Bezeichnung „Stk.“ ist die Anzahl der betroffenen Verbindlichkeiten anzugeben.
| Position | Berichtsjahr (1) | Vorjahr (2) | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| (1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen | ||||||
| 1. | Anwendung der Vorschriften über das Handelsbuch: ja (= 0) / nein (= 1) | 300 | ||||
| 2. | Wertpapierinstitut ist ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen: ja (= 0) / nein (= 1) | 428 | ||||
| 3. | Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB | 001 | ||||
| (2) Daten zur Vermögenslage | ||||||
| 1. | Eigenmittel nach Artikel 9 IFR | |||||
| a) | Kernkapital | 006 | ||||
| aa) | hartes Kernkapital | 426 | ||||
| bb) | zusätzliches Kernkapital | 427 | ||||
| b) | Ergänzungskapital | 007 | ||||
| 2. | Bestand Reserven nach § 340f HGB | |||||
| a) | nicht als Eigenmittel berücksichtigte stille Reserven nach § 340f HGB | 002 | ||||
| b) | aufgrund unterlassener Einzelwertberichtigungen gebundene Reserven nach § 340f HGB | 400 | ||||
| 3. | Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren | |||||
| a) | Bruttobetrag der Kursreserven | 301 | ||||
| b) | Nettobetrag der Kursreserven | 302 | ||||
| 4. | Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen | |||||
| a) | Bruttobetrag der Kursreserven | 303 | ||||
| b) | Nettobetrag der Kursreserven | 304 | ||||
| 5. | Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen | 305 | ||||
| 6. | Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen | 306 | ||||
| 7. | Beteiligungen an einem Unternehmen der Finanzbranche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 IFR | 402 | ||||
| 8. | Gewährte Darlehen und andere Kredite gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 2 WpIG | 901 | ||||
| (3) Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung | ||||||
| 1. | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die 10 Prozent der „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ überschreiten | 022 250 | Stk. | Stk. | ||
| 2. | Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die 10 Prozent der „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ überschreiten | 023 251 | Stk. | Stk. | ||
| 3. | Dem Wertpapierinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten ohne diejenigen bei der Deutschen Bundesbank | |||||
| a) | Zusagen | 024 | ||||
| b) | Inanspruchnahme | 025 | ||||
| (4) Daten zur Ertragslage | ||||||
| 1. | Zinsergebnis | |||||
| a) | Zinserträge | 029 | ||||
| b) | Zinsaufwendungen | 030 | ||||
| c) | darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige Verbindlichkeiten | 031 | ||||
| d) | Zinsergebnis | 032 | ||||
| 2. | Provisionsergebnis | |||||
| a) | Provisionserträge | 313 | ||||
| b) | Provisionsaufwendungen | 314 | ||||
| c) | Provisionsergebnis | 033 | ||||
| 3. | Aufwendungen und Erträge des Handelsbestandes | |||||
| a) | Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes | 315 | ||||
| b) | Erträge aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes | 316 | ||||
| c) | Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen | 317 | ||||
| d) | Erträge aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen | 318 | ||||
| e) | Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten | 319 | ||||
| f) | Erträge aus Geschäften mit Derivaten | 320 | ||||
| 4. | Ergebnis aus dem sonstigen nicht zinsabhängigen Geschäft | 037 | ||||
| 5. | Allgemeiner Verwaltungsaufwand | |||||
| a) | Personalaufwand | 038 | ||||
| b) | andere Verwaltungsaufwendungen | 039 | ||||
| 6. | Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen | 902 | ||||
| 7. | Steuern vom Einkommen und vom Ertrag | 048 | ||||
| 8. | Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen Ansprüchen | 049 | ||||
| 9. | Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach § 340f und § 340g HGB | 050 | ||||
| 10. | Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach § 340f und § 340g HGB | 051 | ||||
| 11. | Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne | 052 | ||||
| 12. | Gewinnvortrag aus dem Vorjahr | 053 | ||||
| 13. | Verlustvortrag aus dem Vorjahr | 054 | ||||
| 14. | Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen | 055 | ||||
| 15. | Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen | 056 | ||||
| 16. | Entnahmen aus Genussrechtskapital | 057 | ||||
| 17. | Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals | 058 | ||||
| (5) Ergänzende Angaben | ||||||
| 1. | Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 2 HGB | |||||
| a) | von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) | 095 | ||||
| b) | von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) | 096 | ||||
| 2. | Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere bei den folgenden Posten (§ 35 Absatz 1 Nummer 2 RechKredV) | |||||
| a) | Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 5) | 107 | ||||
| b) | Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 6) | 108 | ||||
| 3. | Nachrangige Vermögensgegenstände | |||||
| a) | nachrangige Forderungen an Kreditinstitute | 112 | ||||
| b) | nachrangige Forderungen an Kunden | 113 | ||||
| c) | sonstige nachrangige Vermögensgegenstände | 114 | ||||
| 4. | Bruttogesamteinkünfte aus Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2033 | 900 | ||||
Wertpapierinstitut:
3
| Laufende Nummer | Auslagerungsunter- nehmen inklusive Adresse | KN-Ident- Nummer | Ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse | Status (geplant zum/ durchgeführt am/ beendet am) | Datum der Auslagerung | Bemerkungen insbesondere zu Weiterverlagerungen |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Wertpapierinstitut: | |
| Berichtszeitraum: | |
| Prüfungsstichtag: | |
| Prüfungsleiter vor Ort: |
2
3Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Wertpapierinstituts (§ 27 Absatz 7)
| 1. | Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse): | ||
| 2. | Anzahl der Kunden, die unmittelbar über das Institut Geschäfte im Zusammenhang mit Kryptowerten vornehmen: |
________ |
|
| a) | Kumuliertes Gesamtvolumen (berechnet mit tagesaktuellen Kursen zum Prüfungsstichtag) in EUR aller für Kunden unmittelbar über das Institut vorgenommenen Geschäfte im Zusammenhang mit Kryptowerten |
________ € |
|
| b) | – Nicht belegt – | ||
| 3. | Anzahl der Kunden (juristische Personen): | ||
| a) | Anteil der Geschäftsbeziehungen zu juristischen Personen, auf welche die vereinfachten Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG angewendet werden |
____,____% |
|
| b) | Anteil der Geschäftsbeziehungen zu juristischen Personen, auf welche die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG oder § 35 WpIG angewendet werden |
____,____% |
|
| c) | Anzahl der Kunden, die in Drittstaaten ansässig sind: | ________ | |
| davon in Hochrisikostaaten nach der jeweils aktuellen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 |
________ |
||
| 4. | Anzahl der Kunden (natürliche Personen): | ||
| a) | Anteil der Geschäftsbeziehungen zu natürlichen Personen, auf welche die vereinfachten Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG angewendet werden |
____,____% |
|
| b) | davon Anteil der Geschäftsbeziehungen zu natürlichen Personen, auf welche die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG oder § 35 WpIG angewendet werden |
____,____% |
|
| c) | Anzahl der Kunden, die in Drittstaaten ansässig sind: | ________ | |
| davon in Hochrisikostaaten nach der jeweils aktuellen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 |
________ |
||
| 5. | Anzahl der politisch exponierten Personen nach § 1 Absatz 12 GwG einschließlich Familienmitglieder und bekanntermaßen nahestehende Personen nach § 1 Absatz 13 und 14 GwG: |
________ |
|
| 6. | Anzahl der Korrespondenzbeziehungen nach § 1 Absatz 21 GwG mit Unternehmen mit Sitz in: | ||
| a) | EU/EWR-Staaten | ________ | |
| b) | Drittstaaten | ________ | |
| davon in Hochrisikostaaten der jeweils aktuellen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 |
________ |
||
| 7. | Anzahl der Zweigstellen/Zweigniederlassungen/nachgeordneten Unternehmen, sofern diese selbst Verpflichtete des Geldwäschegesetzes sind: | ||
| a) | im Inland | ____/____ | |
| b) | im EU-/EWR-Ausland | ___/__/___ | |
| c) | in Drittstaaten | ___/__/___ | |
| davon in Hochrisikostaaten der jeweils aktuellen Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 | ___/__/___ | ||
| 8. | Anzahl der für das Wertpapierinstitut tätigen gebundenen Vermittler: | ||
| a) | im Inland | ________ | |
| b) | im Ausland | ________ | |
3
4Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen F-0 bis F-5 (§ 6 Absatz 1, § 27 Absatz 8)
| Num- mer |
Vorschrift | Prüfungspflichten | Fest- stellung |
Fund- stelle |
|---|---|---|---|---|
| A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung | ||||
|
|
||||
| 1. | § 5 Absatz 1 und 2 GwG | Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung | ||
| 2. | § 6 Absatz 2 Nummer 1 und 4, Absatz 5 GwG | Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung | ||
| 3. | § 6 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 7 GwG | Erfüllung von Pflichten in Bezug auf die Aufgabenerfüllung des Geldwäschebeauftragten (beispielsweise Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen) | ||
| 4. | § 6 Absatz 2 Nummer 5 GwG | Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen | ||
| 5. | § 6 Absatz 2 Nummer 6 GwG | Durchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen | ||
| 6. | § 6 Absatz 2 Nummer 7 GwG | Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung | ||
| 7. | – | nicht belegt | ||
| 8. | § 6 Absatz 7 GwG | Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen | ||
|
|
||||
| 9. | § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 2 GwG | Durchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen | ||
| 10. | § 10 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG, § 34 WpIG, § 10 Absatz 9 GwG | Identifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung) | ||
| 11. | § 10 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 11 Absatz 1 und 5, § 10 Absatz 9, § 23a Absatz 1 GwG | Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung) | ||
| 12. | § 10 Absatz 1 Nummer 3, § 10 Absatz 9 GwG | Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsbeziehung (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung) | ||
| 13. | § 10 Absatz 1 Nummer 4, § 10 Absatz 9 GwG | Abklärung der Politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung) | ||
| 14. | § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satzteil 1 GwG | Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen | ||
| 15. | § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satzteil 2 GwG | Durchführung von Aktualisierungen | ||
| 16. | § 14 Absatz 1 bis 3 GwG i. V. m. § 10 Absatz 9 GwG | Durchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen) | ||
| 17. | § 15 Absatz 1 bis 7 und 9 i. V. m. § 10 Absatz 9 GwG, § 35 WpIG |
Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen) | ||
| 18. | § 17 Absatz 1 bis 7 GwG | Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und vertragliche Auslagerung | ||
| 19. | – | nicht belegt | ||
|
|
||||
| 20. | § 6 Absatz 6 GwG | Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung | ||
| 21. | § 8 GwG | Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung | ||
| 22. | § 9 i. V. m. § 5 Absatz 3 GwG | Durchführung von gruppenweiten Pflichten | ||
| 23. | § 43 i. V. m. § 47 Absatz 1 bis 4 GwG | Durchführung des Verdachtsmeldeverfahrens (einschließlich Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe) | ||
| 24. | § 6 Absatz 8 und 9, § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 3 Satz 3, § 15 Absatz 5a und 8, § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, § 39 Absatz 3, § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 GwG | Befolgung von Anordnungen | ||
| 25. | § 37 WpIG | Einhaltung von Geschäftsverboten | ||
| B. Strafbare Handlungen im Sinne von § 33 WpIG | ||||
| 26. | § 33 Absatz 1 WpIG | Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf strafbare Handlungen | ||
| 27. | § 33 Absatz 1 WpIG | Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf strafbare Handlungen | ||
| 28. | § 33 Absatz 1 WpIG | Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von strafbaren Handlungen | ||
| 29. | – | – Nicht belegt – | ||
| 30. | § 33 Absatz 2 WpIG i. V. m. § 8 GwG |
Durchführung der Untersuchungspflicht | ||
| 31. | § 33 Absatz 3 WpIG | Vertragliche Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen | ||
| 32. | § 33 Absatz 4 WpIG | Befolgung von Anordnungen | ||
| 33. | § 33 Absatz 5 WpIG i. V. m. § 7 GwG |
Wahrnehmung der Aufgaben der zentralen Stelle (ggf. zulässiges Absehen) | ||
| Wertpapierfirma: | |
| Berichtszeitraum: | |
| Prüfungsstichtag: | |
| Prüfungsleiter vor Ort: |
Liste der Prüfungsfeststellungen F-1 bis F-4 (Mängel)
| Nr. | Vorschrift | Sachverhalt | Klassifizierung nach § 6 Absatz 1 und 2 |
Fundstelle | Jahr der Feststellung | Aktueller Stand der Mängelbeseitigung |
|---|---|---|---|---|---|---|
(Für jede Prüfungsfeststellung ist eine gesonderte Tabellenzeile zu verwenden.
3Die Zeilenanzahl ist dementsprechend zu verringern oder zu erhöhen.)