print

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte – WpIPrüfbV

arrow_left arrow_right

(1) Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf Wertpapierinstitutsgruppen im Sinne von § 2 Absatz 25 des Wertpapierinstitutsgesetzes.

(2) Die Berichterstattung hat nach § 78 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes zu erfolgen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25