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Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte – WpIPrüfbV

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1Soweit der Prüfer nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat der Prüfer in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten.
2Sofern die Bundesanstalt keine andere Anordnung trifft, gilt als angemessener Abstand ein in jedem dritten Jahr abgegebener vollständiger Bericht.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25