(1) Es ist zu berichten über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, erlaubnispflichtigen Nebendienstleistungen sowie Nebengeschäften und über die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum.
(2) 1Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Wertpapierinstituts im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über:
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(3) 1Der Prüfer hat über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 40 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Anforderungen gesondert zu berichten.
2Dabei ist eine Aussage darüber zu treffen, ob die Einstufung von Auslagerungen als wesentlich oder unwesentlich unter Gesichtspunkten des Risikos, der Art, des Umfangs und der Komplexität nachvollziehbar ist.
3Ausgelagerte wesentliche Aktivitäten und Prozesse sind unter Bezugnahme auf die nach Anlage 2 gemachten Angaben nachvollziehbar zu spezifizieren und abzugrenzen.
(4) 1Der Prüfer hat die Einbindung der vertraglich gebundenen Vermittler im Sinne von § 3 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes in das Risikomanagement darzustellen und zu beurteilen.
2Er hat darüber zu berichten, ob und inwieweit die im öffentlichen Register gemachten Angaben zu den vertraglich gebundenen Vermittlern mit den bei dem Wertpapierinstitut vorliegenden Informationen übereinstimmen.
3Darzustellen ist auch, wie das Wertpapierinstitut die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der vertraglich gebundenen Vermittler sicherstellt.
(5) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die Anordnungen der Bundesanstalt nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes eingehalten werden.