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Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte – WpIPrüfbV

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Der Prüfer hat zu beurteilen, ob

1.
das Wertpapierinstitut nach § 13 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes ein angemessenes Verfahren eingerichtet hat, das seinen Mitarbeitern ermöglicht, mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben und möglicherweise strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens über einen speziellen unabhängigen Kanal zu melden, und
2.
dabei die Vertraulichkeit der Identität der Mitarbeiter gewahrt wird.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25