print

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte – WpIPrüfbV

arrow_left arrow_right

(1) Die Entwicklung der Ertragslage des Wertpapierinstituts ist zu beurteilen.

(2) Auf der Basis der Unterlagen des Wertpapierinstituts ist auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten zu berichten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren sowie die wesentlichen Planungsannahmen gesondert darzustellen.

(3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25