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Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte – WpIPrüfbV

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(1) 1Die Liquiditätslage und die Liquiditätssteuerung sind zu beurteilen.
2Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist zu berichten.

(2) 1Es ist zu beurteilen, ob das Wertpapierinstitut die Anforderungen an die Liquidität nach Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllt hat.
2Auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum ist einzugehen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25