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Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte – WpIPrüfbV

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(1) Auf gruppenangehörige Unternehmen von Wertpapierinstitutsgruppen, die die Bundesanstalt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 freigestellt hat, sind nach Maßgabe der Freistellung die Vorschriften der §§ 17 bis 19 und 23 nicht anwendbar.

(2) Der Prüfer hat darüber zu berichten, ob die Voraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorliegen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25