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Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte – WpIPrüfbV

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1Der Prüfer hat über die ausländischen Zweigniederlassungen des Wertpapierinstituts zu berichten.
2Dabei sind für diese Zweigniederlassungen zu beurteilen:
3

1.
deren Beitrag zum Unternehmensergebnis,
2.
deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie die Risikolage und die Risikovorsorge des Wertpapierinstituts insgesamt sowie
3.
die Einbindung dieser Zweigniederlassungen in das Risikomanagement des Wertpapierinstituts.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25