print

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte – WpIPrüfbV

arrow_left arrow_right

1Die auf das jeweilige Wertpapierinstitut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind vollständig auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen.
2Die Formblätter in der Anlage 1 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25