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Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte – WpIPrüfbV

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1Stets zu prüfen und darzustellen sind die nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Kredite.
2Der Prüfer hat die Kreditgewährungen bezüglich der Marktmäßigkeit der Bedingungen zu prüfen und darzustellen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25