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Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung – WpIPrüfbV

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1Stets zu prüfen und darzustellen sind die nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Kredite.
2Der Prüfer hat die Kreditgewährungen bezüglich der Marktmäßigkeit der Bedingungen zu prüfen und darzustellen.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26