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Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte – WpIPrüfbV

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1Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen.
2Die Vorkehrungen des Wertpapierinstituts für die Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen sind zu beurteilen.
3Festgestellte Verstöße sind aufzuführen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25