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Wehrdisziplinarordnung – WDO

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Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.

Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25