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Wehrdisziplinarordnung – WDO

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Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat zu bestimmen, welche Bezüge einschließlich der Sachbezüge als Dienstbezüge und Wehrsold im Sinne der §§ 24 und 130 sowie von Teil 3 Kapitel 3 Abschnitt 1 anzusehen sind.

Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25