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Wehrdisziplinarordnung – WDO

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(1) Über die Beschwerde entscheidet die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte der oder des Vorgesetzten, welche oder welcher die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt hat oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat.

(2) 1Über die weitere Beschwerde entscheidet das Truppendienstgericht.
2Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem die oder der Vorgesetzte, welche oder welcher die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt hat oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.
3Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die weitere Beschwerde, wenn über die Beschwerde entschieden wurde durch

1.
die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung oder
2.
die Generalinspekteurin der Bundeswehr oder den Generalinspekteur der Bundeswehr.
Die angefochtene Disziplinarmaßnahme, Maßnahme oder Entscheidung unterliegt der Prüfung des Wehrdienstgerichts in vollem Umfang.
4Das Gericht trifft zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.
5§ 40 Absatz 4 Satz 8 gilt entsprechend.

(3) 1Gegen die Rücknahme einer förmlichen Anerkennung, gegen Maßnahmen nach § 20, gegen Disziplinararrest und gegen strengen Disziplinararrest ist nur die Beschwerde an das Truppendienstgericht zulässig.
2Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen Maßnahmen oder Entscheidungen nach Satz 1, wenn diese getroffen wurden durch

1.
die Bundesministerin der Verteidigung oder den Bundesminister der Verteidigung oder
2.
die Generalinspekteurin der Bundeswehr oder den Generalinspekteur der Bundeswehr.
Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie § 40 Absatz 4 Satz 8 gelten entsprechend.

(+++ § 43: Zur Geltung vg. § 56 Abs. 7 +++)
(+++ § 42 Abs. 3: Zur Geltung vg. § 95 Abs. 4 +++)

Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25