(1) Die nach § 130 einbehaltenen Beträge verfallen, wenn
(2) 1Die einbehaltenen Bezüge sind nachzuzahlen, wenn das gerichtliche Disziplinarverfahren auf andere Weise rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einleitungsbehörde oder nach Rechtshängigkeit vom Wehrdienstgericht im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 ohne die dort bezeichnete Feststellung eingestellt worden ist.
2Die Kosten des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, soweit die oder der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihr oder ihm auferlegte Disziplinarbuße oder strenge Disziplinarbuße können von den nachzuzahlenden Beträgen abgezogen werden.
(3) 1Auf die nach Absatz 2 nachzuzahlenden Beträge sind die Einkünfte aus einer während der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten und nach § 20 des Soldatengesetzes genehmigungspflichtigen Tätigkeit anzurechnen, wenn ein Dienstvergehen oder eine als Dienstvergehen geltende Handlung erwiesen ist.
2Die Soldatin oder der Soldat ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
(4) 1Die Feststellung der Einleitungsbehörde nach Absatz 1 Nummer 3 und die Entscheidung der Einleitungsbehörde nach Absatz 3 sind der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen.
2Sie oder er kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen.
3Dieses entscheidet endgültig.