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Wehrdisziplinarordnung – WDO

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1Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts.
2Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 61 entsprechend.
3Diese Kürzung bleibt bei der Anwendung von Ruhens- und Kürzungsvorschriften nach dem Soldatenversorgungsgesetz unberücksichtigt.
4Der Ausgleich kann bis zur Hälfte gekürzt werden.

Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25