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Wehrdisziplinarordnung – WDO

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1Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts.
2Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 61 entsprechend.

3Diese Kürzung bleibt bei der Anwendung von Ruhens- und Kürzungsvorschriften nach dem Soldatenversorgungsgesetz unberücksichtigt.

4Der Ausgleich kann bis zur Hälfte gekürzt werden.

Geändert durch Art. 8 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26