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Wehrdisziplinarordnung – WDO

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(1) Die Einleitungsbehörde hat das gerichtliche Disziplinarverfahren einzustellen, wenn

1.
ein Verfahrenshindernis besteht,
2.
eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist,
3.
nur Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts zu erwarten ist, diese Disziplinarmaßnahmen aber nach § 16 nicht verhängt werden dürfen oder
4.
ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.

(2) 1Die Einleitungsbehörde kann das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus anderen Gründen für angebracht hält.
2Sie ist in diesem Fall für die disziplinare Erledigung zuständig; dies gilt nicht im Fall des § 99.

(3) 1Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen.
2Verhängt die Einleitungsbehörde im Fall des Absatzes 2 Satz 2 eine einfache Disziplinarmaßnahme oder stellt sie ein Dienstvergehen fest und sieht von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ab, so hat sie diese Entscheidung gleichzeitig mit der Einstellungsverfügung zuzustellen; § 95 Absatz 4 gilt entsprechend.

Ersetzt G 52-5 v. 16.8.2001 I 2093 (WDO 2002)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25