(1) Eine Richterin oder ein Richter oder eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
(2) Eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wenn sie oder er
(+++ § 79: Zur Geltung vgl. § 82 Abs. 7 +++)